Satzung
Freundeskreis lebendige Grafschaft e.V.
Duisburg - Rheinhausen
Geschäftsstelle Friemersheimer Straße 21
47229 Duisburg (Rheinhausen)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 24. Juni 1976 gegründete Verein führt den Namen „Freundeskreis
lebendige Grafschaft e.V. Duisburg - Rheinhausen". Er hat seinen Sitz in Duisburg
- Rheinhausen und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Duisburg eingetragen.
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und ideelle Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" in
der Abgaben- ordnung. Hierbei bemüht er sich insbesondere im Rahmen seiner
Arbeit um
- die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
- die geistige Auseinandersetzung mit der Geschichte, den Sitten und Gebräuchen
sowie der Kultur und Tradition der ehemaligen Grafschaft Moers im weitesten
Sinne.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Sammlung, Restaurierung und Pflege des gegenständlichen Kulturgutes
aus der Grafschaft, einschließlich der vorhandenen traditionellen Bauwerke
und Anlagen
- die Pflege und Erhaltung der grafschaftlichen Mundart und Geselligkeit sowie
des Trachtenwesens und der Unterhaltung und Erweiterung eines heimatkundlichen
Museums - die Heranführung der Jugend an den regionalen Geschichtsraum
der alten Grafschaft Moers und damit an die nähere Heimat, um hierdurch
ein natürliches Geschichts- und Kulturbewusstsein zu wecken und zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Die Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt
werden. Der Verein ist politisch, religiös und weltanschaulich
neutral. Er betreibt eine intensive Öffentlichkeitsarbeit
u.a. in Form von öffentlichen Veranstaltungen und geselligen
Zusammenkünften um hierdurch für seine Zwecke
zu werben. Die Aktivitäten des Vereins erstrecken sich
auf das gesamte Gebiet der ehemaligen Grafschaft Moers.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab Vollendung des 14.
Lebensjahres an werden. Juristische Personen und Vereinigungen können,
jeweils vertreten durch die gesetzlichen Vertreter, ebenfalls Mitglied werden.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung durch einstimmigen Beschluss
die Vereinsmitglieder ernennen, die sich in besonders hohem Maße Verdienste
um die Ziele des Vereins erworben haben. Mit der Ernennung entfällt die
Beitragspflicht.
§ 4 Aufnahme
Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet alsbald nach Antragstellung der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht be- kanntgegeben
zu werden. Gegen den ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller innerhalb
von zwei Wochen schriftlich Einspruch an die Mit- gliederversammlung richten,
die alsdann endgültig Beschluss fasst.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Unkosten und zur Verfolgung seiner
Ziele von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise
die Mit-gliederversammlung jährlich festlegt. Mit Einreichung des Aufnahmeantrags
an den Verein erkennt jedes zukünftige Mitglied die jeweils geltende
Beitrags- höhe und Zahlungsweise an. Als Bestätigung für die
erfolgte Beitragszahlung wird eine Mitgliedsbescheinigung ausgehändigt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres
unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen
Brief erfolgen. Ein Mitglied kann durch Entscheid des Vereinsvorstandes aus
der Mitgliederliste fristlos gestrichen werden, wenn
a) das Mitglied trotz Anmahnung und Fristsetzung den fälligen Beitrag
nicht bezahlt;
b) die Streichung im Interesse des Vereins notwendig und unumgänglich
erscheint
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss jährlich
bis spätestens zum 31. März eines Jahres stattfinden. Zu ihr sind
alle Mitglieder und Ehrenmitglieder schriftlich oder durch die Presse mindestens
eine Woche vorher einzuladen. Die Tagesordnung ist bekannt zu geben.
2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Anzahl der anwesenden Mitglieder;
b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr;
c) Kassenbericht;
d) Bericht des Rechnungsprüfers;
e) Entlastung des Vorstandes;
f) Neuwahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
g) Anträge;
h) Verschiedenes.
§ 9 Abstimmungen und Wahlen
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung
ist unzulässig.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache
Stimmen- mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit
ist notwendig bei Beschlüssen
a) über Satzungsänderungen;
b) über Initiativanträge, die nicht dem § 9, Abs. 5, der Satzung
entsprechen;
c) über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstands-
mitgliedes;
d) über die Auflösung des Vereins.
3. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Handzeichen erfolgen.
Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn dies 10 anwesende Mitglieder verlangen.
4. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder
ebenfalls durch Handzeichen entschieden werden.
5. Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied
gestellt werden. Sie müssen wenigstens eine Woche vor der Versammlung
bei dem Vorsitzenden schriftlich vorliegen.
6. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen,
wenn,
a) dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt;
b) ein besonders wichtiger Fall vorliegt.
§ 10 Protokollführung
Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, aus
dem mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen. Bei beschlossenen Satzungsänderungen
muss das Abstimmungsergebnis zahlenmäßig genau festgestellt und protokolliert
werden. Das Protokoll ist vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied
zu unterzeichnen.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Geschäftsführer
4. dem Schatzmeister
5. dem Geschichts- und Kulturreferenten
6. dem Öffentlichkeitsreferenten
7. dem Protokollführer
2. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.
3. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist statthaft.
4. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten
nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung
unter Einhaltung der Satzung. Gesetzliche Vertreter des
Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende oder der Geschäftsführer.
5. Der Vorstand kann Mitglieder, auch außerhalb des
Vereins stehende Fachleute, zu besonderen Aufgaben regelmäßig
oder von Fall zu Fall mit beratender Stimme hinzuziehen.
6. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
§ 12 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt
und zwar durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Einmalige
Wiederwahl ist zulässig. Die Prüfer dürfen kein Amt im Vorstand
bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung
Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht
zu erstatten.
§ 13 Satzungsänderung
Anträge auf Änderung der Satzung können nicht als Initiativanträge
gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und mit einer Beschlussempfehlung
der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen. Bei der
Auflösungsversammlung ist Beschlussfähigkeit nur dann erreicht, wenn
mindestens die Hälfte der in der Mitgliederliste geführten Mitglieder
anwesend ist. Im Falle der Auflösung des Vereins ernennt die Auflösungsversammlung
Liquidatoren. Das verbleibende Vermögen , das Inventar und Archiv, werden
der Stadt Duisburg übereignet. Es wird zur Auflage gemacht, dass das Vermögen
grundsätzlich nur für kulturelle Zwecke Verwendung findet.
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich
ergebenden Rechte und Pflichten ist Duisburg bzw. bis zum 31.12.1976 das Amtsgericht
Moers. Anmerkung: Seit dem 25. August 1977 ist der Freundeskreis lebendige
Grafschaft e.V. beim Finanzamt Moers unter der Nr. 119/252Gem als gemeinnützig
bekannt. Diese Satzung wurde beschlossen von der ordentlichen Mitgliederversammlung
am 7. März 1983 in Duisburg - Rheinhausen und auf Veranlassung des Finanzamtes
Duisburg - West in §§ 2 und 14 entsprechend geändert.
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